Zweckverband
Wasserversorgung
Sandesneben

Ausschreibungen



Informationen über Vergaben


Gemäß § 20 (3) der VOB/A (Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen) besteht die Verpflichtung für einen Auftraggeber, nach Zuschlagserteilung bei beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb mit einem Auftragswert über 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer und freihändigen Vergaben mit einem Auftragswert über 15.000 Euro ohne Umsatzsteuer die folgenden Informationen für einen Zeitraum von 6 Monaten zu veröffentlichen:

a. Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Auftraggebers
b. gewähltes Vergabeverfahren
c. Auftragsgegenstand
d. Ort der Ausführung
e. Name des beauftragten Unternehmens.

Des Weiteren sieht § 30 der Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UvgO) vor, dass ein Auftraggeber nach der Durchführung einer beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von 3 Monaten über jeden so vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer folgende Informationen veröffentlicht:

  1. Name und Anschrift des Auftraggebers und dessen Beschaffungsstelle.
  2. Name des beauftragten Unternehmens; sofern es sich um eine natürliche Person handelt, ist deren Einwilligung einzuholen oder deren Name zu anonymisieren.
  3. Verfahrensart.
  4. Art und Umfang der Leistung.
  5. Zeitraum der Leistungserbringung.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Auftraggeber nicht verpflichtet ist, einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung:

  1. den Gesetzesvollzug behindert.
  2. dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
  3. den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schadet.
  4. den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde.